Experten Interview
Peter Hessel, Erster Polizeihauptkommissar a. D. (ehem. Polizeipräsidium Frankfurt am Main)
Sehen Sie kostenlos in unserem Experten Interview zahlreiche Informationen, Tricks, Tipps und Präventionshinweise zum Thema Legitimations- und Identitätsbetrug.
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Gesetzliche Vorgaben
Richtigkeit, Erfassung, Aufzeichnung, Aufbewahrung
- Pflicht zur Aufzeichnung, Prüfung und zur Richtigkeit von Kundendaten nach § 154 AO
- Identifizierungspflicht nach GWG: Pflicht zur Erfassung der Daten natürlicher Personen (§§ 10 und 11 GWG) und zur Prüfung von zugelassenen Ausweisdokumenten (§ 12 Abs. 1 GWG). Die Institute haben die Richtigkeit der erfassten, aufgezeichneten und aufbewahrten Daten sicherzustellen (§ 8 Abs. 3 Ziff. 1 GWG).
- Nach § 24 c KWG sind die Institute verpflichtet, einen richtigen und vollständigen Datensatz mit Kontoinformationsdaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten. Verstöße und im Rahmen von Prüfungen festgestellte Organisationsmängel können zu empfindlichen Strafen führen.
- Ungeachtet der Schwere der Verstöße (§ 56 Abs. 3 GWG i. Verbindung mit §§ 56 Abs. 1 Ziff. 9., 16., 30. GWG) kann selbst die Nichteinhaltung auch von einzelnen Teilen der Datenverarbeitungspflichten nach GWG mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
- Zusätzlich sind in diesem Kontext auch nach KWG Bußgelder in gleichem Umfang zu erwarten.